Darlehen werden im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel nur an Studierende von Hochschulen und sonstigen Instituten, für welche die Studentenwerke in Bayern zuständig sind, gewährt:
a) Darlehen werden in der Regel nur für die vier letzten Semester des ersten Studiums, bei Bachelor- und Masterstudiengängen nur für die jeweils beiden letzten Semester nach abgelegtem Vordiplom bzw. abgelegter Zwischenprüfung oder Vorprüfung bzw. gleichwertigem Stand im Studiengang gewährt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung soll die für das jeweilige Studienfach geltende Regelstudienzeit um höchstens zwei Semester überschritten sein.Die Darlehen können grundsätzlich nur dann bewilligt werden, wenn der Ausbildungsstand einen erfolgreichen Studienabschluss innerhalb der um vier – bei Bachelor- und Masterstudiengängen um zwei - Semester erhöhten Regelstudienzeit erwarten lässt, und der Antragsteller das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Wenn ein Förderungsanspruch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) besteht, kann grundsätzlich kein Studienabschlußdarlehen bewilligt werden. Ausgenommen sind Studienmittel und Semestergebühren (letztere grundsätzlich nur für ein Auslandsstudium).
Abschlussdarlehen für zwei Semester können auch Studierenden bewilligt werden,
- die an einer ausländischen Hochschule studieren, wenn sie in den letzten vier Semestern vor Antragstellung an bayerischen Hochschulen immatrikuliert waren
- die promovieren
- die ein Aufbau-, Ergänzungs-, Zusatz- und / oder ein Zweitstudium durchführen.
b) Darlehen können auch für notwendige Studienmittel gewährt werden. Sie werden in der Regel als Einmalbetrag ausgezahlt. Die Gewährung eines Darlehens für Studienmittel ist nicht auf die vier letzten Semester des Studiums beschränkt.
c) Bei ausländischen Studierenden, die nicht EU-Angehörige sind, muss eine unbefristete Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nachgewiesen werden.
Anträge auf Ausnahmen in Härtefällen sowie für notwendige Studienmittel sind besonders zu begründen und dem Geschäftsführer der Darlehenskasse zur Entscheidung vorzulegen.
Darlehen werden nur für Studienaufwendungen gewährt, nicht aber für Zeiten in denen das Studium (z.B. wegen Krankheit oder Beurlaubung) unterbrochen wird. Wenn dem Darlehensnehmer das Darlehen zum Studienabschluss bewilligt wurde und er nicht innerhalb von zweieinhalb Jahren (5 Semester) nach Laufzeitbeginn des ersten Darlehens den erfolgreichen Studienabschluss nachweist, kann das Darlehen zum Quartalsende mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden und ist dann zur Rückzahlung fällig.
Die einem Studierenden gewährten Darlehen dürfen einen Gesamtbetrag von 12.500 EUR nicht übersteigen. Bei der Höhe der monatlichen Bewilligungen darf ein Betrag von 600 EUR nicht überschritten werden. Diese monatliche Begrenzung gilt nicht für Darlehen für besondere Studienmittel und Auslandssemestergebühren, die auf besonderen Antrag auch für ein Studium im Ausland geleistet werden können.
Zur Sicherung des Darlehens ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft beizubringen.
Die Bürgschaften sind in einer formgebundenen Erklärung abzugeben, wobei die Unterschrift des Bürgen von einer siegelführenden Behörde beglaubigt oder von dem/der zuständigen Sachbearbeiter(in) des Studentenwerks bestätigt sein muss.
Als Bürgen werden nur Personen anerkannt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bürgen werden nur anerkannt, wenn sie deutsche oder EU-Staatsbürger sind und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Der Bürge muss selbst über ein regelmäßiges Einkommen mindestens in Höhe des zum Zeitpunkt der Antragstellung festgesetzten Elternfreibetrages des Bundesausbildungsförderungsgesetzes verfügen (derzeit 1.555 EUR netto). Nachweise hierüber sind vorzulegen. Vom Erfordernis des Satzes 1 kann abgesehen werden bei Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium, die sich im Vorbereitungsdienst befinden (Referendare, Ärzte im Praktikum).
Als Bürgen scheiden aus:
- Studierende
- Ehegatten von Antragstellerinnen/Antragstellern
- Schuldnerinnen/Schuldner der Darlehenskasse
Anstelle von Bürgschaften sind folgende Sicherheitsleistungen möglich:
a) Verpfändung von Wertpapieren (grundsätzlich nur auf Euro lautende Schuldverschreibungen inländischer Emittenten) oder
b) Errichtung eines Sperrkontos zugunsten der Darlehenkasse der Bayerischen Studentenwerke e.V., Leopoldstr. 15, 80802 München, Nachweis: Bankbestätigung oder
c) Abtretung einer Kapitalversicherung, deren Rückkaufwert bei der Darlehensgewährung die Darlehenssumme mindestens erreicht. Nachweise: Hinterlegung des Versicherungsvertrages, Bestätigung über den Rückkaufwert, schriftliche Zustimmung der Versicherung zur Abtretung sowie Verpfändungserklärung.
a) Die Laufzeit der Darlehen beträgt bei einer Darlehensgewährung bis zu zwei Semester höchstens 10 Jahre, bei darüber hinausgehender Darlehensleistung höchstens 14 Jahre. Sie beginnt mit dem der Auszahlung der ersten Darlehensrate vorausgehenden 1. April oder 1. Oktober.
b) Während der Laufzeit ist eine gleichbleibende jährliche Verwaltungsgebühr in Höhe von 2% der vereinbarten Darlehenssumme zu entrichten.
c) Nach Ablauf des 5. Jahres nach Laufzeitbeginn des ersten Darlehens sind für den jeweiligen Darlehensstand zusätzlich 3% p.a. Zinsen zu entrichten.
Die Verzinsung der Studienabschlussdarlehen nach Textziffer (Tz.) 1a) beginnt bereits nach dem 30. Monat der Laufzeit des ersten Darlehens, wenn der erfolgreiche Studienabschluss nicht innerhalb dieses Zeitraums nachgewiesen wird.
d) Die Verwaltungsgebühren und ggf. Zinsen sind halbjährlich am 1. April und 1. Oktober zu zahlen, und zwar die Verwaltungsgebühr für das beginnende, die Zinsen für das abgelaufene Halbjahr. Die Verwaltungsgebühr für das 1. Jahr wird bei der Auszahlung der ersten Darlehensrate einbehalten.
e) Mit der Rückzahlung der Studienabschlussdarlehen nach Tz. 1a) soll bei Darlehensgewährung für bis zu zwei Semester spätestens nach Ablauf des zweiten Jahres, bei Darlehensgewährung von mehr als zwei Semester spätestens nach Ablauf des dritten Jahres der Laufzeit des ersten Darlehens begonnen werden.
Mit der Rückzahlung der Darlehen nach Tz.1b) soll nach Ablauf des vierten Jahresder Laufzeit des ersten Darlehens begonnen werden.
Unabhängig von der Darlehensart muss mit der Rückzahlung spätestensnach Ablauf des fünften Jahres der Laufzeit des ersten Darlehens begonnen werden.
Die Rückzahlung muss spätestens nach Ablauf des zehnten Jahres (bei einer Darlehensgewährung bis zu zwei Semestern) bzw. des vierzehnten Jahres (bei einer Darlehensgewährung von mehr als zwei Semestern) beendet sein. Bei mehreren Darlehen gelten für die Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrages die Fristen des zuletzt gewährten Darlehens nach Tz.1a).
Sondertilgungen können jederzeit geleistet werden.
Die monatlichen Tilgungsraten müssen mindestens EUR 110,00betragen. Sie sind höher zu vereinbaren, wenn dies wegen der höchsten Darlehenslaufzeit (Buchstabe a) erforderlich ist.
f) Mahn- und Beitreibungskosten für Verwaltungsgebühren, Zinsen und Rückzahlungen trägt der Darlehensnehmer.
Die Mahngebühr beträgt für die 1. Mahnung 2,00 EUR, für die 2. Mahnung 3,00 EUR und für die 3. Mahnung, einschließlich Bürgenverständigung, 6,00 EUR.
g) Wird die vertraglich übernommene Verpflichtung trotz dreimaliger Mahnung nicht eingehalten, ist der ausstehende Darlehensbetrag zur Rückzahlung fällig. Er ist dann von der Fälligkeit an unter Wegfall weiterer Verwaltungsgebühren mit 8% zu verzinsen.
h) Zur Begleichung der Verwaltungsgebühren, Zinsen und Tilgungsraten hat der Darlehensnehmer eine Abbuchungsermächtigung von seinem Bankkonto bei Vertragsabschluss zu erteilen, die bis zur Tilgung des Darlehens bestehen bleibt und bei Kontenänderung auf ein anderes Konto des Darlehensnehmers umgestellt werden muss.
Darlehen sind beim örtlich zuständigen Studentenwerk auf einem dort erhältlichen Formblatt zu beantragen.
a) Der vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Darlehensantrag,
b) Einkommens- und Vermögensnachweis für den Antragsteller und seine Unterhaltsverpflichteten (bei ausländischen Antragstellern kann ggf. darauf verzichtet werden)
- Gehalts- und Rentenbestätigungen
- Einkommenssteuerbescheid
- Der letzte Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid über eine Förderung nach BAföG
c) Nachweise über Studienleistungen, aus denen die Aussicht auf einen erfolgreichen Studienabschluss zum im Antrag angegebenen Termin erkennbar ist.
Die Studienleistungen sind durch Kopie der Zulassung zur Abschlussprüfung bzw. einer Bestätigung des Prüfungsamtes oder ein Gutachten eines hauptamtlichen Mitglieds des Lehrkörpers nachzuweisen; der voraussichtliche Abschlusstermin muss aus diesen Unterlagen ersichtlich sein.
Für Doktoranden genügt die Promotionsbescheinigung.
d) Bürgschaftserklärungen (Tz.4)
e) Kontoangabe und Einzugsermächtigung (Formblatt)
f) Immatrikulationsbestätigung oder Bestätigung, dass sich der Antragsteller im Examen befindet oder Promotionsbescheinigung (Bestätigung, dass die Dissertation angenommen ist und die Promotion voraussichtlich innerhalb eines Jahres abgeschlossen wird).
g) Bei Darlehen nach Ziff. 1b: Bestätigung der Hochschule, dass die jeweiligen Studienmittel erforderlich sind.
Über die Anträge entscheiden die örtlichen Studentenwerke. Bei Genehmigung des Darlehensantrages wird ein formgebundener Darlehensvertrag abgeschlossen. Die Auszahlung erfolgt durch das zuständige Studentenwerk . Sie beginnt nach Abschluss des Darlehensvertrages und soll in Monatsraten erfolgen. Von dieser Regelung kann nur bei Nachweis größerer einmalig anfallender Ausgaben ( z.B. Kostenvoranschlag oder Rechnung über Druckkosten der Dissertation) abgewichen werden.
Nach vollständiger Auszahlung übernimmt die Geschäftsstelle der Darlehenskasse im Studentenwerk München die Verwaltung der Darlehen.
Über die Darlehensvergabe durch die Darlehenskasse werden die Schufa und andere vergleichbare Einrichtungen nicht unterrichtet.
Allgemeine Informationen zur Bayerischen Darlehenskasse finden sich unter www.darlehenskasse-bayern.de .
Diese Richtlinien treten am 1. März 2010 in Kraft.
Hier können Sie die Vergaberichtlinien für Studienabschlussdarlehen als pdf herunterladen.