Die Darlehenskasse der Bayerischen Studentenwerke e.V. stellt bedürftigen Studierenden an bayerischen Hochschulen Studiendarlehen zur Verfügung, mit denen die Examensvorbereitungen erleichtert und ein erfolgreicher Studienabschluss ermöglicht werden sollen.
Für die Vergabe der Darlehen gelten nachstehende Richtlinien:
1. Grundsätzliches
Darlehen werden im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Mittel nur an Studierende von Hochschulen und sonstigen Instituten, für welche die Studentenwerke in Bayern zuständig sind, gewährt:
a) Darlehen werden in der Regel nur für die vier letzten Semester des ersten Studiums, bei Bachelor- und Masterstudiengängen nur für die jeweils beiden letzten Semester nach abgelegtem Vordiplom bzw. abgelegter Zwischenprüfung oder Vorprüfung bzw. gleichwertigem Stand im Studiengang gewährt.
Die Darlehen können grundsätzlich nur dann bewilligt werden, wenn der Ausbildungsstand einen erfolgreichen Studienabschluss innerhalb der um vier – bei Bachelor- und Masterstudiengängen um zwei Semester erhöhten Regelstudienzeit erwarten lässt.
Selbst wenn ein Förderungsanspruch nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) besteht, kann ein Darlehen bewilligt werden.
Darlehen für zwei Semester können auch Studierenden bewilligt werden
- die an einer ausländischen Hochschule studieren, wenn sie in den letzten vier Semestern vor Antragstellung an bayerischen Hochschulen immatrikuliert waren
- die promovieren
- die ein Aufbau-, Ergänzungs-, Zusatz- und / oder ein Zweitstudium durchführen.
b) Darlehen können auch für notwendige Studienmittel gewährt werden.
Sie werden in der Regel als Einmalbetrag ausgezahlt.
c) Bei ausländischen Studierenden, die nicht EU-Angehörige sind, muss eine unbefristete Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nachgewiesen werden.
Anträge auf Ausnahmen in Härtefällen sind besonders zu begründen und dem Geschäftsführer der Darlehenskasse zur Entscheidung vorzulegen.
2. Zweckgebundenheit
Darlehen werden in der Regel für Studienaufwendungen gewährt; eine Bewilligung ist auch möglich für max. zwei Semester, in denen das Studium unterbrochen wird (z.B. wegen Krankheit oder Schwangerschaft). Wenn dem Darlehensnehmer das Darlehen zum Studienabschluss bewilligt wurde und er nicht innerhalb von zweieinhalb Jahren (5 Semester) nach Laufzeitbeginn des ersten Darlehens den erfolgreichen Studienabschluss nachweist, kann das Darlehen zum Quartalsende mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden und ist dann zur Rückzahlung fällig.
3. Höhe des Darlehens
Die einem Studierenden gewährten Darlehen dürfen einen Gesamtbetrag von 17.000 EUR nicht übersteigen. Bei der Höhe der monatlichen Bewilligungen darf ein Betrag von 700 EUR nicht überschritten werden. Diese monatliche Begrenzung gilt nicht für Darlehen für besondere Studienmittel oder Semestergebühren, die auf besonderen Antrag auch für ein Studium im Ausland geleistet werden können.
4. Bürgschaft
Grundsätzlich ist zur Sicherung des Darlehens eine selbstschuldnerische Bürgschaft beizubringen.
Für die Bewilligung eines Darlehens bis zu einem Betrag von 3.000 EUR kann die Sicherheitsleistung entfallen. Werden nach einem ersten Darlehen ohne Sicherheitsleistung im weiteren Verlauf des Studiums weitere Darlehen bewilligt, ist für den gesamten Darlehensbetrag aller Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft beizubringen.
Die Bürgschaften sind in einer formgebundenen Erklärung abzugeben, wobei die Unterschrift des Bürgen von einer siegelführenden Behörde beglaubigt oder von dem/der zuständigen Sachbearbeiter(in) des Studentenwerks bestätigt sein muss.
Bürgen werden nur anerkannt, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Der Bürge/Die Bürgin muss selbst über ein regelmäßiges Einkommen mindestens in Höhe des zum Zeitpunkt der Antragstellung festgesetzten Elternfreibetrages des Bundesausbildungsförderungsgesetzes verfügen (derzeit 2.000 EUR netto). Nachweise hierüber sind vorzulegen. Vom Erfordernis des Satzes 1 kann abgesehen werden bei Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium, die sich im Vorbereitungsdienst befinden (Referendare, Ärzte im Praktikum).
Anstelle von Bürgschaften sind folgende Sicherheitsleistungen möglich:
a) Verpfändung von Wertpapieren (grundsätzlich nur auf Euro lautende
Schuldverschreibungen inländischer Emittenten) oder
b) Errichtung eines Sperrkontos zugunsten der Darlehenkasse der Bayerischen Studentenwerke e.V., Leopoldstr. 15, 80802 München
Nachweis: Bankbestätigung oder
c) Abtretung einer Kapitalversicherung, deren Rückkaufwert bei der Darlehensgewährung die Darlehenssumme mindestens erreicht.
Nachweise: Hinterlegung des Versicherungsvertrages, Bestätigung über den Rückkaufwert, schriftliche Zustimmung der Versicherung zur Abtretung sowie Verpfändungserklärung.
5. Laufzeit, Abschlussgebühr, Zinsen, Rückzahlung
a) Die Laufzeit der Darlehen beträgt bei einer Darlehensgewährung bis zu zwei Semester 10 Jahre, bei darüber hinausgehender Darlehensleistung 14 Jahre.
Sie beginnt mit dem der Auszahlung der ersten Darlehensrate vorausgehenden 1. April oder 1. Oktober.
b) Bei Abschluss des ersten Semesterdarlehensvertrages ist eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 50 EUR zu entrichten. Diese wird von der ersten Monatszahlung einbehalten.
c) Nach Ablauf des 5. Jahres nach Laufzeitbeginn des ersten Darlehens sind für den jeweiligen Darlehensstand 2% p.a. Zinsen zu entrichten.
Die Verzinsung der Darlehen beginnt bereits nach dem 30. Monat der Laufzeit des ersten Darlehens, wenn der erfolgreiche Studienabschluss nicht innerhalb dieses Zeitraums nachgewiesen wird.
d) Fällige Zinsen sind halbjährlich für das abgelaufene Halbjahr am 1. April und 1. Oktober zu zahlen.
e) Mit der Rückzahlung der Darlehen soll bei Darlehensgewährung für bis zu zwei Semester spätestens nach Ablauf des zweiten Jahres, bei Darlehensgewährung von mehr als zwei Semestern spätestens nach Ablauf des dritten Jahres der Laufzeit des ersten Darlehens begonnen werden.
Die Rückzahlung muss spätestens nach Ablauf des zehnten Jahres (bei einer Darlehensgewährung bis zu zwei Semestern) bzw. des vierzehnten Jahres (bei einer Darlehensgewährung von mehr als zwei Semestern) beendet sein. Bei mehreren Darlehen gelten für die Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrages die Fristen des zuletzt gewährten Darlehens.
Sondertilgungen können jederzeit geleistet werden.
Die monatlichen Tilgungsraten müssen mindestens 110 EUR betragen. Sie sind höher zu vereinbaren, wenn dies wegen der höchsten Darlehenslaufzeit (Buchstabe a) erforderlich ist.
f) Mahn- und Beitreibungskosten für Zinsen und Rückzahlungen trägt der Darlehensnehmer.
Die Mahngebühr beträgt für die 1. Mahnung 4,00 EUR, für die 2. Mahnung 6,00 EUR, für die 3. Mahnung, einschließlich Bürgenverständigung, 8,00 EUR.
g) Wird die vertraglich übernommene Verpflichtung trotz dreimaliger Mahnung nicht eingehalten, ist der ausstehende Darlehensbetrag zur Rückzahlung fällig. Er ist dann von der Fälligkeit an mit 8% zu verzinsen.
h) Zur Begleichung der Zinsen und Tilgungsraten hat der Darlehensnehmer eine Abbuchungsermächtigung von seinem Bankkonto bei Vertragsabschluss zu erteilen, die bis zur Tilgung des Darlehens bestehen bleibt und bei Kontenänderung auf ein anderes Konto des Darlehensnehmers umgestellt werden muss.
6. Antragstellung
Darlehen sind beim örtlich zuständigen Studentenwerk auf einem dort erhältlichen Formblatt zu beantragen.
Folgende Unterlagen sind zum Antrag einzureichen:
a) Der vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Darlehensantrag,
b) Einkommens- und Vermögensnachweis für den Antragsteller
c) Nachweise über Studienleistungen, aus denen die Aussicht über einen erfolgreichen Studienabschluss zum im Antrag angegebenen Termin erkennbar ist.
Die Studienleistungen sind durch Kopie der Zulassung zur Abschlussprüfung bzw. durch Kopie des Notenblattes bzw. durch eine Bestätigung des Prüfungsamtes oder ein Kurzgutachten eines Mitglieds des Lehrkörpers nachzuweisen; der voraussichtliche Abschlusstermin muss aus diesen Unterlagen ersichtlich sein.
Für Doktoranden genügt die Promotionsbescheinigung.
d) Bürgschaftserklärungen (Tz.4)
e) Kontoangabe und SEPA-Lastschriftmandat (Formblatt)
f) Immatrikulationsbestätigung oder Bestätigung, dass sich der Antragsteller im Examen befindet oder Promotionsbescheinigung (Bestätigung, dass die Dissertation angenommen ist und die Promotion voraussichtlich innerhalb eines Jahres abgeschlossen wird).
g) Bei Darlehen nach Ziff. 1b: Bestätigung der Hochschule, dass die jeweiligen
Studienmittel (z.B. Studiengebühren im Ausland) erforderlich sind.
Für Anschaffungen Vorlage der Rechnung bzw. Kostenvoranschlag.
7. Entscheidung über die Anträge und Auszahlung
Über die Anträge entscheiden die örtlichen Studentenwerke. Bei Genehmigung des Darlehensantrages wird ein formgebundener Darlehensvertrag abgeschlossen. Die Auszahlung erfolgt durch das zuständige Studentenwerk. Sie beginnt nach Abschluss des Darlehensvertrages und soll in Monatsraten erfolgen. Von dieser Regelung kann nur bei Nachweis größerer einmalig anfallender Ausgaben (z.B. Kostenvoranschlag oder Rechnung über Druckkosten der Dissertation) abgewichen werden.
8. Verwaltung der Darlehen
Nach vollständiger Auszahlung übernimmt die Geschäftsstelle der Darlehenskasse im Studentenwerk München die Verwaltung der Darlehen.
9. Sonstiges
Über die Darlehensvergabe durch die Darlehenskasse werden die Schufa und andere vergleichbare Einrichtungen nicht unterrichtet.
Allgemeine Informationen zur Bayerischen Darlehenskasse finden sich unter
www.darlehenskasse-bayern.de .
10. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 01. April 2020 in Kraft.